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Tiroler Rechtsanwälte
Preisminderung bei Mängeln am Urlaubsort

Rechtsanwalt Manfred Rieß aus Innsbruck informiert Sie über Möglichkeiten der Preisrückerstattung bei Mängeln am Urlaubsort. | Foto: Manfred Rieß
  • Rechtsanwalt Manfred Rieß aus Innsbruck informiert Sie über Möglichkeiten der Preisrückerstattung bei Mängeln am Urlaubsort.
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Treten bei der Buchung eines Hotels vor Ort Missstände auf, kann nach der Rückkehr unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung eines Teiles des Reisepreises vom Veranstalter gefordert werden.

TIROL. Nicht immer werden die Erwartungen der Reisenden am Urlaubsort erfüllt. Nur bei einer mangelhaften Leistung stehen Reisenden auch Rückerstattungen zu.

„Frankfurter Tabelle" als Orientierungshilfe

In der sogenannten „Frankfurter Tabelle“ werden Mängel am Urlaubsort aufgezählt, für die auch tatsächliche Entschädigungen zugesprochen wurden. Es handelt sich bei dieser Tabelle um eine von Richtern des Landgerichtes Frankfurt erstellte Auflistung, die auch von österreichischen Gerichten als Orientierungshilfe verwendet wird, um die Höhe von Entschädigungen bei den am häufigsten auftretenden Mängeln an Urlaubsorten in Prozentwerten zu bemessen.

Dokumentation als Grundlage für Rückerstattung

Je nach Intensität der Beeinträchtigungen gebühren Reisenden daher Erstattungen des Reisepreises. Beispielsweise kann für Baustellenlärm im Nahbereich des Hotels, fehlende oder nicht betriebsbereite Sportstätten, Ausstattungsmängel im Zimmer oder erhebliche Verschmutzungen ein Ersatz gefordert werden. Voraussetzung für eine erfolgversprechende Durchsetzung ist eine entsprechende Dokumentation durch Fotos und Videos. Auch Mitreisende können als Zeugen für die beanstandeten Zustände am Urlaubsort benannt werden.

Schriftliche Rüge vor Ort entscheidend

Wenn es sich um Mängel handelt, die vor Ort behoben werden können, muss dem Hotel oder dem Veranstalter die Möglichkeit zur kostenlosen Verbesserung gegeben werden. Berechtigte Beanstandungen eines Zimmers können zum Beispiel durch den Wechsel in ein anderes Zimmer behoben werden. In diesem Fall entsteht kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung.
Die Beschwerde sollte schriftlich bei der Rezeption oder der Reiseleitung deponiert werden. Lassen Sie sich auch bestätigen, dass Sie eine Mängelrüge überbracht haben. Die Rüge vor Ort ist eine wichtige Voraussetzung für eine später geforderte Reisepreisminderung.

25 Prozent Preisrückforderung und mehr möglich

Die Höhe der zustehenden Rückforderung ist sehr individuell und einzelfallbezogen. Unter Zugrundelegung der „Frankfurter Tabelle“ erfolgt für die häufigsten Mängel eine Erstattung zwischen fünf und 25 Prozent des Reisepreises.
Auf Besonderheiten des Pauschalreisevertrages oder der Möglichkeiten zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche, wie insbesondere ein finanzieller Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden, kann nicht mehr eingegangen werden.
Ihr Rechtsanwalt informiert Sie gerne umfangreicher über dieses Thema und unterstützt Sie bei der Durchsetzung von Reisepreisrückforderungen.

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