Auf gute Nachbarschaft
Wann Sie in der Region Enns den Rasen mähen dürfen

Foto: PantherMedia/Fire-d
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Einige Gemeinden der Region Enns haben Verordnungen, andere setzten auf gegenseitige Rücksichtnahme. 

REGION ENNS. Jedes Jahr das gleiche Spiel: Die ersten warmen Tage locken Sonnenhungrige ins Freie. Doch während die einen im Liegestuhl nur ihre Ruhe genießen möchten, starten die anderen tatkräftig in die Gartensaison. Rasenmäher, Hochdruckreiniger und Motorsense lassen grüßen. Um Streitereien wegen Lärmbelästigung zu vermeiden, haben viele Gemeinden Verordnungen erlassen. Was ist in der Region Enns erlaubt, was nicht? Die BezirksRundSchau Enns hat die Regelungen der Gemeinden unter die Lupe genommen. 
Eigene Verordnungen gibt es in St. Florian, Niederneukirchen, Ernsthofen, St. Valentin, Asten, Ennsdorf und Kronstorf. Hofkirchen, St. Pantaleon-Erla, Hargelsberg und Hofkirchen belassen es bei Empfehlungen - siehe Auflistung unten. 

Infos in der Gemeindezeitung

"Bei uns gibt es keine diesbezügliche Verordnung, wir appellieren an die Vernunft und die gegenseitige Rücksichtnahme", erklärt Josef Schwödiauer vom Gemeindeamt Hofkirchen. In der Gemeindezeitung weist man auf die erwünschten Zeiten hin: "Sie werden ersucht, folgende Rasenmähzeiten einzuhalten: Montag bis Freitag 8 bis 20 Uhr und an Samstagen von 8 bis 15 Uhr. Dies ist seit Jahren die Empfehlung der Gemeinde. Gesetzlich ist an Sonn- und Feiertagen das Lärmen ohnehin verboten (ABGB)! Die zeitliche Beschränkung sollte auch für andere lärmende Arbeiten gelten. Keinesfalls sollen solche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden!"

"Besser als böse Verwandte"

"Ein ungarisches Sprichwort sagt: 'Ein guter Nachbar ist besser als viele böse Verwandte'. Deshalb sollte ein gutes harmonisches nachbarschaftliches Verhältnis auch gepflegt werden", meint Manfred Hageneder, Bezirkshauptmann von Linz-Land. Grundsätzlich habe jede Gemeinde hat die Möglichkeit, in einer ortspolizeilichen Verordnung Zeiten für das Rasenmähen festzulegen. "Aufgrund einer solchen Verordnung kann die Polizei aktiv werden und, neben Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft zu erstatten, auch Organstrafmandate an Ort und Stelle einheben", weiß Hageneder. Doch auch wenn es keine Verordnung gibt, sei das kein Freibrief: "Dann gelten die allgemeinen Regelungen für Lärmbelästigung des § 3 Oö. Polizeistrafgesetzes. Demnach kann jeder bestraft werden, der ungebührlicherweise störenden Lärm erzeugt, unabhängig von der Uhrzeit."

Klärendes Gespräch

Wer sich nicht sicher sei, ob in der eigenen Gemeinde die Zeiten für das Rasenmähen durch Verordnung geregelt wurden, kann dies am einfachsten durch Rückfrage beim Gemeindeamt oder mit einem Blick auf die Gemeindehomepage feststellen. "Auch wenn keine ortspolizeiliche Verordnung in der eigenen Gemeinde gilt, empfehlen wir - im Sinne des guten Zusammenlebens – zu gewissen Zeiten auf das Rasenmähen oder Lärm durch andere Geräte zu verzichten, insbesondere abends und an Sonn- und Feiertagen. Und sollte es dennoch einmal zu einer Belästigung durch einen Nachbarn kommen, ist aus unserer Sicht das persönliche Gespräch immer zu bevorzugen", setzt der Bezirkshauptmann auf Eigenverantwortung. 

Bis zu zwei Wochen Arrest

Im Ernstfall gibt es auch Strafen, wie die Behörde informiert: "Bei ortspolizeilichen Verordnungen können die Gemeinden Geldstrafen bis 220 Euro, wenn mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden wird, Arrest bis zwei Wochen, vorgesehen. Bei Übertretungen nach dem Oö. Polizeistrafgesetz ist eine Geldstrafe bis 360 Euro vorgesehen." Im Jahr 2023 wurden bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land 117 Anzeigen wegen Lärmerregung eingebracht. "Die meisten Anzeigen resultierten aus Lärmerregungen im nachbarschaftlichen Zusammenleben wie private Feiern oder Lärmerregung auf offener Straße im Zusammenhang mit Alkohol. Anzeigen wegen Rasenmähens waren nicht darunter."

Die Regelungen im Detail

Hofkirchen - Empfehlung:
"Sie werden ersucht, folgende Rasenmähzeiten einzuhalten: Montag bis Freitag 8 bis 20 Uhr und an Samstagen von 8 bis 15 Uhr. Gesetzlich ist an Sonn- und Feiertagen das Lärmen ohnehin verboten (ABGB)! Die zeitliche Beschränkung sollte auch für andere lärmende Arbeiten gelten. Keinesfalls sollen solche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden!"

St. Pantaleon-Erla - Empfehlung:
"Rasenmähen und andere geräuschvolle Tätigkeiten ersuchen wir zu folgenden Zeiten zu unterlassen: Montag - Freitag 20 bis 7 Uhr, Samstag ab 15 Uhr, Sonn- und Feiertage ganztägig"

St. Florian - Verordnung:
Die Lärmschutzverordnung besagt, dass die Verwendung/der Betrieb von Lärmquellen wie beispielsweise Rasenmähern, Kreis- und Kettensägen oder Laubbläsern an Samstagen ab 16 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zur Gänze verboten ist. Details siehe Verordnung unten. 

Niederneukirchen - Verordnung:
Zeiten für lärmintensive Tätigkeiten und fürs Rasenmähen, Verbotszeiten: Wochentags zwischen 22 und 6 Uhr, Samstag ab 16 Uhr und Sonn- und Feiertag ganztags, Ausnahme: Arbeiten im Zuge der Errichtung und Renovierung von Wohnhäusern. 

Ernsthofen - Verordnung:
"Zum Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelästigung ist weiters die Verwendung und der Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten und sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Hochdruckreinigern, Kompressoren, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen oder ähnlichen in Wohngebieten in der Zeit täglich 20 Uhr bis 6 Uhr, an Samstagen ab 15 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt."

Hargelsberg - Empfehlung:
"An Wochentagen von 20 Uhr bis 6 Uhr, am Samstag ab 18 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen darf nicht gemäht werden (Ausnahme Rasenmäher-Roboter)."

St. Valentin -Verordnung:
§ 2 Verbote
(1) Handlungen und Unterlassungen in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, an Samstagen ab 15.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags, die geeignet sind Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar zu belästigen, sind verboten.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der Flächenwidmung im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
(3) Als örtlich unzumutbar gelten jedenfalls und sind in der unter Abs. 1 genannten Zeit verboten 1. der Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), 2. der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, 3. lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe), 4. Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf.
§ 3 Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen nach § 2 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden.
(2) Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin kann im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 eine Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs. 1 erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung Dritter hiervon zu erwarten ist.

Ennsdorf - Empfehlung:
"Wir ersuchen Sie, geräuschvolle Arbeiten zu folgenden Zeiten zu unterlassen:
Montag-Freitag: 20-7 Uhr, Samstag ab 15 Uhr, Sonn- und Feiertage ganztägig."

Asten - Verordnung:
§1 Der Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten wie Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Elektrorasenmäher, Rasentrimmer, Motorsensen mit Elektro-oder Verbrennungsmotoren, Kreis-und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte (Flex) oder dgl., Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Laubsauger, Hochdruckreinigungsgeräte, im Freien ist zu folgenden Zeiten verboten, sofern diese nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden: Montag bis Freitag vor 7 Uhr und nach 20 Uhr, Samstag vor 8 Uhr und ab 16 Uhr sowie Sonn- und Feiertage zur Gänze.

Enns - Verordnung:
Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, sowie Motorsensen, Laubsauger und Gartenhäcksler, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden, dürfen laut Lärmschutzverordnung von Montag bis Freitag ab 20 Uhr bis 6 Uhr des darauffolgenden Tages und an Samstagen ab 13 Uhr bis Montag 6 Uhr nicht mehr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen gilt das Verbot ganztägig. Ein Verstoß gegen diese Verordnung kann mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro belangt werden.

Kronstorf - Verordnung:
"Die Marktgemeinde Kronstorf weist darauf hin, dass gemäß § 12 OÖ. BauTV (OÖ. Bautech-nikverordnung idF LGBI. Nr. 36/2013) folgendes zu beachten ist: Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, dürfen in Wohn- und Kurgebieten gemäß § 22 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr und an Samstagen nur von 07:00 bis 14:00 Uhr vorgenommen werden.
Weiters ist gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kronstorf die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen von Montag bis Freitag von 21 Uhr bis 7 Uhr, an Samstagen ab 16 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags innerhalb des Gemeindegebietes verboten: * Rasen- und Grasmäher mit Verbrennungsmotoren * Motorsensen mit Verbrennungsmotoren * Motorsägen mit Verbrennungsmotoren * Kreissägen aller Art. Im Sinne einer guten Nachbarschaft ersucht die Marktgemeinde Kronstorf um Einhaltung und um Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft!"
Quelle: Kronstorfer Gemeindezeitung 4/2023

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